Distanzunterricht – Störungen bei dem Einsatz von Videotools – rechtliche und schulische Konsequenzen
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine aktuelle Schulmail widmet sich den Begleiterscheinungen des Distanzunterrichts. Das Ministerium für Schule und Bildung weist uns alle daraufhin, dass das Internet und der derzeitige Distanzunterricht keine rechtsfreien Räume sind. Das Thema Cybermobbing haben wir schon oft im Unterricht und durch schulische Veranstaltungen aufgegriffen und werden hier auch weiterhin vorbeugend aufklären. Damit alle am Schulleben beteiligten Personen sich gegenseitig im Umgang mit der Mediennutzung sensibilisieren und stärken können, leite ich die folgende Schulmail an Sie als Eltern und Erziehungsberechtigte, an euch als Schülerinnen und Schüler und an das Lehrerteam der Hauptschule Korschenbroich weiter. Damit ist allen Beteiligten der gleiche Einblick in die vom Ministerium für Schule und Bildung kommunizierte Rechtslage gewährleistet. Für Rückfragen steht Ihnen und euch das Team der GHS Korschenbroich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Ruback
(Schulleiter)
>>>>>>> Beginn der Schulmail der Bezirksregierung Düsseldorf >>>>>>>>>>
An die
Schulleiterinnen und Schulleiter
der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen im Regierungsbezirk Düsseldorf
Distanzunterricht– Störungen bei dem Einsatz von Videotools
Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
die pandemiebedingten Veränderungen des regulären Schulbetriebs stellen die Schulen vor besondere Herausforderungen. Durch die Verlagerung des Präsenzunterrichts in den Distanzunterricht findet der Unterricht in weiten Teilen online statt, wobei vielfach auf interaktive Formate, wie beispielsweise den Einsatz von Videotools, zurückgegriffen wird, um Schülerinnen und Schüler auch im Rahmen des Distanzunterrichts bestmöglich zu unterrichten.
Die Bereitschaft der Lehrkräfte, den Unterricht – trotz der aktuellen Einschränkungen – durch den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel kognitiv herausfordernd und fachadäquat zu gestalten, erfährt viele positive Rückmeldungen. Gleichzeitig werden Lehrkräfte – bedingt durch die neuen Formen des Unterrichts – u. a mit ebenso vielen Herausforderungen und nicht immer den Formaten sozialadäquat angepassten Verhaltensweisen ihrer Schülerinnen und Schüler konfrontiert, auf die bzw. deren etwaige Folgen wir Sie hiermit aufmerksam machen möchten.
Sowohl bei den Bezirksregierungen als auch bei Polizeibehörden sind zuletzt Fälle bekannt geworden, bei denen Schülerinnen und Schüler im Rahmen des digitalen Distanzunterrichts Aufzeichnungen des Unterrichts angefertigt und diese anschließend – zum Teil bearbeitet – über Social-Media-Kanäle verbreitet haben.
Ein solches Verhalten beeinträchtigt nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern, sondern auch den gesamten Schulfrieden. Zudem löst es ggf. ordnungs-, straf- und/oder zivilrechtliche Konsequenzen aus. Daher möchten wir in diesem Zusammenhang einige Hinweise und Empfehlungen aussprechen, um Ihnen einerseits Handlungssicherheit im Umgang mit derartigen Verhaltensweise zu geben, andererseits aber vor allem, damit Sie Ihre Schülerinnen und Schüler und ggf. Erziehungsberechtigen präventiv auf die Tragweite eines solchen Verhaltens und die möglichen Konsequenzen aufmerksam machen können, die diesen regelmäßig nicht ersichtlich sind:
Neben pädagogischen Einflussmöglichkeiten können auch durch das Schulgesetz geregelte Maßnahmen (§ 53 SchulG NRW: Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen)
ergriffen werden. Darüber hinaus können folgende Straftatbestände zum Tragen kommen (jeweils online abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de
– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
– Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
– Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22,33 KunstUrhG)
Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht der Begehung einer der vorgenannten Straftaten, so sieht der Jugendkriminalitätserlass vom 19.11.2019, BASS 18-03 Nr.1, vor,
dass in der Regel eine Benachrichtigung der Polizei oder Staatsanwaltschaft durch die Schulleitung erfolgt (s. Nr. 4.2.2 lit. i) „Cybercrime“).
Die Polizeibehörden aus den Regionen weisen darauf hin, dass sie allen Hinweisen nachgehen und zwar unabhängig vom Alter der Schülerinnen und Schüler. Auch gegen Schülerinnen und Schüler, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und somit strafrechtlich als schuldunfähig gelten, könne ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Zu beachten ist ferner, dass durch derartige Verhaltensweisen auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen können, wobei hier insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass man in der Regel bereits mit Vollendung des siebten Lebensjahres schadensersatzpflichtig ist (§ 828 BGB).
Wir regen an, dieses Thema in der Schule im Kontext der Medienkompetenzförderug aufzugreifen und Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der rechtlichen Tragweite und Bedeutung einer missbräuchlichen Nutzung der Video- und Audiokonferenzangebote zu sensibilisieren.
Ein weiterer, im Zusammenhang mit der Nutzung von Video- und Audiotools zu berücksichtigender Aspekt betrifft die Anwesenheit von Personen, die nicht zum eigentlichen Adressatenkreis des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags gehören. Entscheidet die Schule, im Rahmen des Distanzunterrichts Video- und Audiokonferenzsysteme einzusetzen, trifft sie mit den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten eine Nutzungsvereinbarung, auf deren Grundlage die jeweiligen Konferenzsysteme genutzt werden (dürfen).
Im Rahmen dieser Vereinbarung sollten Erziehungsberechtigte darauf hingewiesen werden, dass die Teilnahme an dem Video-/Audiokonferenzsystem ausschließlich den jeweiligen Schülerinnen und Schülern gestattet und die häusliche Lernumgebung entsprechend zu gestalten ist. Für den digitalen Distanzunterricht gilt nichts Anderes als für den Präsenzunterricht:
Eltern dürfen nur nach vorheriger Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden ihrer Kinder teilnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Thomas Hartmann
Leiter der Schulabteilung
der Bezirksregierung Düsseldorf
<<<<<<<<<< Ende der Schulmail der Bezirksregierung Düsseldorf <<<<<<<<<<